LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.10.2015
L 7 R 911/15
Normen:
SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 9;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 11.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 11/14

Anspruch auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung; Leistungspflicht in Abgrenzung zu ambulanten Leistungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.10.2015 - Aktenzeichen L 7 R 911/15

DRsp Nr. 2016/3357

Anspruch auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung; Leistungspflicht in Abgrenzung zu ambulanten Leistungen

1. Der Anspruch auf Bewilligung einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation setzt voraus, dass der Rentenversicherungsträger zwingend eine solche stationäre Heilmaßnahme hätte bewilligen müssen und jede andere Entscheidung, insbesondere auch die Gewährung von ambulanten Maßnahmen, rechtswidrig gewesen wäre.2. Durch das Kriterium der Erforderlichkeit in § 15 Abs. 2 Satz 3 SGB VI wird auf die Beachtung der Ermessensgesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) Bezug genommen. Ein Anspruch auf stationäre Leistungen kommt daher nur in Betracht, wenn das Rehabilitationsziel nicht mit ambulanten Leistungen erreicht werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VI § 10 Abs. 1; SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation streitig.