Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten für den Einsatz einer Betriebshilfe in seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Zeit vom 01.03. bis 29.04.2011 und 02. bis 24.05.2011.
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