Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Betreuungsgeld für seinen am 21.4.2012 geborenen Sohn.
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