BSG - Beschluss vom 12.05.2021
B 12 KR 89/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 516/19
SG München, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 1143/19

Anspruch auf Bescheidung eines WiderspruchsDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen B 12 KR 89/20 B

DRsp Nr. 2021/10825

Anspruch auf Bescheidung eines Widerspruchs Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 236,73 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagte einen Widerspruch zu bescheiden hat.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) forderte von der Klägerin mit Betriebsprüfungsbescheid vom 23.10.2018 und Widerspruchsbescheid vom 26.2.2019 Beiträge und Säumniszuschläge, darunter für zwei bei der beklagten Krankenkasse versicherte Personen in Höhe von insgesamt 1578,24 Euro. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben.