BSG - Beschluss vom 07.07.2022
B 9 V 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VJ 4/13
SG München, vom 06.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VJ 1/08

Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge von ImpfungenGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 07.07.2022 - Aktenzeichen B 9 V 2/22 B

DRsp Nr. 2022/13484

Anspruch auf Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge von Impfungen Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 14.12.2021 einen Anspruch der Klägerin auf Beschädigtenversorgung wegen gesundheitlicher Schädigung infolge dreier in den Jahren 2004 und 2005 erfolgter Impfungen gegen Hepatitis A und Hepatitis B mit dem Impfstoff "Twinrix" verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr ausschließlich geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.