BSG - Beschluss vom 01.07.2021
B 9 V 63/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
NZS 2021, 943
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 03.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VJ 753/19
SG Stuttgart, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 VJ 5642/13

Anspruch auf Beschädigtenversorgung und Anerkennung eines ImpfschadensVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.07.2021 - Aktenzeichen B 9 V 63/20 B

DRsp Nr. 2021/12999

Anspruch auf Beschädigtenversorgung und Anerkennung eines Impfschadens Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht im Sinne des § 103 SGG muss hinreichend aufzeigen, welchen über eine Wiederholung der bisherigen aktenkundigen Äußerungen hinausreichenden substantiellen Mehrwert eine nochmalige Anhörung von Beteiligten hätte – hier des Vaters zu Symptomen und Verhaltensauffälligkeiten beim Kläger nach Impfungen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I