LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.02.2018 L 6 VG 3286/16
Normen:
BVG § 31; KOVVfG § 15 S. 1; OEG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 VG 3827/15
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an die Glaubhaftmachung sexuellen Missbrauchs von Kindern
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen L 6 VG 3286/16
DRsp Nr. 2018/5246
Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem OpferentschädigungsgesetzAnforderungen an die Glaubhaftmachung sexuellen Missbrauchs von Kindern
1. Gegen die "gute Möglichkeit" einer Gewalttat nach § 1OEG im Rahmen einer Glaubhaftmachung nach § 15KOVVfG spricht, wenn mehrere Angaben des Antragstellers zu ferneren Begleitumständen der Tat widerlegt sind bzw. sie sich nicht erweisen lassen, obwohl dies sicher möglich sein müsste.2. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller im privaten Bereich mehrere Male ausführt, er habe mit seinen Beschuldigungen einen Fehler gemacht, könne sie aber nicht zurücknehmen, wenn hierdurch der Eindruck entsteht, dass der Antragsteller fremdgesteuert wird.
1. Ein Versorgungsanspruch setzt zunächst voraus, dass der allgemeine Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG erfüllt ist; dieser besteht aus drei Gliedern (tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.2. In Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176, § 176aStGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffes ausgedehnt.3. Danach kommt es nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat; es ist allein entscheidend, dass die Begehensweise, also eine sexuelle Handlung, eine Straftat war.
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