Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Juni 2007 abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 20. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2003 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin einen Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1997 unter Zugrundelegung eines Vergleichseinkommens, das aus dem Durchschnittseinkommen des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 11 und Dienstaltersstufe des
Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
III.Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
IV.Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
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