LSG Bayern - Urteil vom 29.07.2014
L 15 VK 16/13
Normen:
BVG § 31; SGB X § 31; SGB X § 48;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 VK 1/11

Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem BVG; Verschlimmerung von Schädigungsfolgen im Sinne von § 48 SGB X

LSG Bayern, Urteil vom 29.07.2014 - Aktenzeichen L 15 VK 16/13

DRsp Nr. 2015/2439

Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem BVG; Verschlimmerung von Schädigungsfolgen im Sinne von § 48 SGB X

Ein Anspruch auf Anerkennung verschlimmerter Schädigungsfolgen oder weiterer Schädigungsfolgen und daraus resultierend auf eine Beschädigten-Grundrente gemäß § 31 BVG besteht nur dann, wenn sich bei den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen, wie sie bislang der Gewährung von Versorgung zugrunde gelegt worden sind, eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlechterung ergeben hätte. In Betracht dafür kommen eine Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen oder das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BVG § 31; SGB X § 31; SGB X § 48;

Tatbestand

Streitig ist, ob beim Kläger eine Verschlimmerung von Schädigungsfolgen im Sinn von § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorliegt und er einen Anspruch auf Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.