Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Mai 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufgehoben.
Streitig ist, ob der Beklagte den dem Kläger gewährten Berufsschadensausgleich zu Recht ab 01.06.2006 nach Aufgabe der Berufstätigkeit und nach Vollendung des 63. Lebensjahres gekürzt hat.
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