Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe.
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