LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2012
L 14 AL 116/09 WA
Normen:
SGB III § 65 Abs. 1; SGB III § 65 Abs. 3; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 73 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 57 AL 1815/07

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Übernahme von Unterbringungs- und Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen L 14 AL 116/09 WA

DRsp Nr. 2012/8382

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Übernahme von Unterbringungs- und Fahrkosten während des Berufsschulunterrichts in Blockform

Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Beklagte einen Bedarf für Unterbringung und Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform auch zu erbringen, wenn spätere Leistungsänderungen erfolgen. Eine solche Änderung wird auch durch Bescheide bewirkt, die nachfolgend auf die Rechtssprechung des BSG (Urteil vom 6. Mai 2009 - B 11 AL 37/07 R) erlassen wurden.

Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe hat die Beklagte einen Bedarf für Unterbringung und Fahrkosten bei Berufsschulunterricht in Blockform auch zu erbringen, wenn spätere Leistungsänderungen erfolgen. Eine solche Änderung wird auch durch Bescheide bewirkt, die nachfolgend auf die Rechtsprechung des BSG erlassen wurden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die ihm entstandenen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 65 Abs. 1; SGB III § 65 Abs. 3; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 73 Abs. 1a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Berufsausbildungsbeihilfe.