LSG Sachsen - Beschluss vom 11.03.2014
L 3 AL 111/13 B PKH
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BAföG § 25 Abs. 6 S. 1; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 67 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 26.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 58/13

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensanrechnung

LSG Sachsen, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen L 3 AL 111/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/5316

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III; Berücksichtigung von Versicherungsbeiträgen bei der Einkommensanrechnung

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. April 2013 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Az. S 1 AL 58/13 ab Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., als Bevollmächtigter beigeordnet. Derzeit sind weder Raten zu zahlen noch Zahlungen aus dem Vermögen zu leisten.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BAföG § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; BAföG § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BAföG § 25 Abs. 6 S. 1; SGB III § 67 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 67 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. In der Hauptsache begehrt sie höheres Berufsausbildungsgeld.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014. Hierbei legte sie einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR zu Grunde und zog hiervon unter anderem ein bereinigtes Gesamteinkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 554,25 EUR ab.