I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 26. April 2013 abgeändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Az.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Die Klägerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren. In der Hauptsache begehrt sie höheres Berufsausbildungsgeld.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 3. September 2012 bis zum 28. Februar 2014. Hierbei legte sie einen monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 844,00 EUR zu Grunde und zog hiervon unter anderem ein bereinigtes Gesamteinkommen des Vaters der Klägerin in Höhe von 554,25 EUR ab.
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