I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.10.2009 aufgehoben.
II. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 AL 246/09 vor dem Sozialgericht Nürnberg ohne Ratenzahlung bewilligt.
III. Dem Kläger wird Frau Rechtsanwältin W., B-Stadt, beigeordnet.
I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (
Am 19.09.2008 beantragte der Kläger für seine am 01.09.2008 beginnende Ausbildung zum Metallbauer die Bewilligung von BAB.
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