LSG Bayern - Beschluss vom 12.01.2010
L 10 AL 310/09 B PKH
Normen:
SGB III § 71 Abs. 2; SGB III § 73 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 264/09

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens

LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 310/09 B PKH

DRsp Nr. 2010/3717

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Ermittlung des anzurechnenden Elterneinkommens

Bei der Ermittlung des anrechnungsfähigen Elterneinkommens im Rahmen der Berufsausbildungsbeihilfe ist die individuelle Gestaltung der monatlichen Einkünfte im Berücksichtigungszeitraum (hier: Wahl einer Steuerklasse) durch eine jahresanteilige Berechnung der Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung der Einkünfte innerhalb eines Veranlagungszeitraumes ohne Relevanz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 26.10.2009 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 1 AL 246/09 vor dem Sozialgericht Nürnberg ohne Ratenzahlung bewilligt.

III. Dem Kläger wird Frau Rechtsanwältin W., B-Stadt, beigeordnet.

Normenkette:

SGB III § 71 Abs. 2; SGB III § 73 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) im Streit steht.

Am 19.09.2008 beantragte der Kläger für seine am 01.09.2008 beginnende Ausbildung zum Metallbauer die Bewilligung von BAB.