Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Der Kläger begehrt höhere Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) unter Berücksichtigung von Kosten für Fahrten zum Berufsschulunterricht in Blockform in der Zeit vom 4. April bis 12. Mai 2005.
Der 1978 geborene Kläger bezog ab August 2004 BAB für eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann in W. mit Durchführung des Berufsschulunterrichts in Blockform in K.. Am 15. September 2004 brach der Kläger diese Ausbildung ab, setzte danach die Ausbildung zum Versicherungskaufmann jedoch ab 1. Oktober 2004 bei einem anderen Arbeitgeber in F. fort. In den Zeiträumen 15. November bis 22. Dezember 2004, 4. April bis 12. Mai 2005 und 5. Januar bis 31. Januar 2006 nahm der Kläger jeweils am Berufsschulunterricht in Blockform in K. teil.
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