SG Berlin - Beschluss vom 09.01.2007
S 58 AL 4303/06 ER
Normen:
BAföG § 25 Abs. 6 ; SGB III § 71 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 ;

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Anrechnung von Einkommen, Berücksichtigung von Schulden als besonderer Absetzungsbetrag, Ermessensentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

SG Berlin, Beschluss vom 09.01.2007 - Aktenzeichen S 58 AL 4303/06 ER

DRsp Nr. 2008/9183

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, Anrechnung von Einkommen, Berücksichtigung von Schulden als besonderer Absetzungsbetrag, Ermessensentscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Als besonderer Absetzungsbetrag nach § 71 Abs. 2 SGB III iVm § 25 Abs. 6 BAföG können auch Schulden berücksichtigt werden, die das Familienleben von Beginn der Ausbildung an geprägt hatten. 2. Bei einem anderenfalls drohenden Abbruch der Ausbildung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch ohne Ermessensreduktion auf Null auf weitere Berufsausbildungsbeihilfe zu erkennen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BAföG § 25 Abs. 6 ; SGB III § 71 Abs. 2 ; SGG § 86b Abs. 2 ;