Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. April 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Hinterbliebenenrente.
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