I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. November 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2009 und des Bescheids vom 25. August 2009 verurteilt wird, Ausgleichsleistungen der verstorbenen Berechtigten M. W. für den Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. März 2009 an die Klägerin entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen auszubezahlen.
II. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
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