Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer von der Beklagten bewilligten Erwerbsminderungsrente an die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Dezember 2014 im Hinblick auf eine Erfüllungsfiktion wegen in diesem Zeitraum erbrachter Grundsicherungsleistungen des beigeladenen Jobcenters.
Die 1957 geborene Klägerin bezog im genannten Zeitraum Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich insgesamt jeweils 860,89 Euro von der Beigeladenen durch Bescheid vom 29. Januar 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. April 2014 für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2014 vorläufig, für die Zeit ab 1. August 2014 endgültig durch Bescheid vom 7. Juli 2014.
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