SG Neubrandenburg - Urteil vom 10.06.2008
S 4 RA 114/03
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 § 33 Abs. 2 ; SGB VI § 15 Abs. 1 S. 2 ; SGB IX § 14 Abs. 2 § 6 Abs. 1 ;

Anspruch auf Ausstattung mit Hörhilfen bei Schwerhörigkeit, Wirksamkeit von Festbeträgen, Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsträger

SG Neubrandenburg, Urteil vom 10.06.2008 - Aktenzeichen S 4 RA 114/03

DRsp Nr. 2008/20699

Anspruch auf Ausstattung mit Hörhilfen bei Schwerhörigkeit, Wirksamkeit von Festbeträgen, Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Rentenversicherungs- und Krankenversicherungsträger

1. Ist der Leistungserbringer nicht in der Lage, eine ausreichende Versorgung zum Festbetrag zu erbringen, reicht es nicht aus, wenn sich der Kostenträger pauschal auf die Festbetragsregelung zurückzieht, ohne konkrete anderweitige und preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten vorzuschlagen (hier: Festbeträge für Hörhilfen). 2. Für die Versorgung mit Hörhilfen kommt im Verhältnis zwischen Rentenversicherer und Krankenkasse eine eigentliche Zuständigkeit des Rentenversicherers nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Die Verbesserung des Sprachverstehens fällt in den Bereich des von der Krankenkasse abzudeckenden Basisausgleichs. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: