BSG - Urteil vom 28.09.2010
B 1 KR 2/10 R
Normen:
SGB V § 10; SGB V § 16; SGB V § 17; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 183;
Fundstellen:
DB 2011, 364
NZS 2011, 541
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 10.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 150/08
SG Mainz, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 66/06

Anspruch auf Auslandskrankenbehandlung wie ein familienversicherter Familienangehöriger; Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den Familienangehörigen

BSG, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen B 1 KR 2/10 R

DRsp Nr. 2010/19758

Anspruch auf Auslandskrankenbehandlung wie ein familienversicherter Familienangehöriger; Abtretung des Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers an den Familienangehörigen

1. Ein Arbeitgeber muss den mit einem Beschäftigten in das vertragslose Ausland mitreisenden Familienangehörigen Krankenbehandlung nur gewähren, wenn diese familienversichert sind. 2. Kann ein Arbeitgeber die Kosten einer Auslandsbehandlung für einen Familienangehörigen seines Auslandsbeschäftigten von der Krankenkasse erstattet verlangen, darf er den Erstattungsanspruch zur Geltendmachung an den Familienangehörigen abtreten. 3. Klagt ein Familienangehöriger eines Auslandsbeschäftigten in der Sozialgerichtsbarkeit Erstattungsansprüche gegen seine Krankenkasse ein, die ihm der Arbeitgeber des Beschäftigten abgetreten hat, ist der Familienangehörige kostenprivilegiert.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 10; SGB V § 16; SGB V § 17; SGG § 131 Abs. 1 S. 3; SGG § 183;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Feststellung der Leistungspflicht aus der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nach § 17 SGB V für Zeiten des Aufenthalts in der Ukraine.