Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I
Die Beteiligten streiten über die Anrechnung von Einkünften auf die Ausgleichsrente der Klägerin ab 1.7.2002.
Die 1926 geborene Klägerin ist die Witwe des 1974 verstorbenen Kriegsbeschädigten Simon D. Sie bezieht von dem beklagten Freistaat seit 1975 im Rahmen einer Witwenbeihilfe ua eine Ausgleichsrente in Höhe von zwei Dritteln der vollen Rente.
Am 14.1.1991 verkaufte die Klägerin ein bislang verpachtetes Grundstück (FlNr 532) zum Kaufpreis von 70.000 DM. Den Großteil des Verkaufserlöses (60.000 DM) schenkte sie ihren Kindern. Die Beklagte rechnete daraufhin ab Dezember 1991 als fiktive Einkünfte aus Kapitalvermögen monatlich 150 DM auf die Ausgleichsrente an (Bescheide vom 14.11.1991 und 26.11.1991 In der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.2.1992).
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