OVG Sachsen - Beschluss vom 08.03.2013
4 A 420/11
Normen:
SächsAGSGB a.F. § 18 Abs. 3; SächsAGSGB a.F. § 18 Abs. 4; SGB II § 46 Abs. 9;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 29.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1551/07

Anspruch auf Ausgleich von Sonderlasten für das Jahr 2005 bzgl. der Entstehung der strukturellen Arbeitslosigkeit und überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

OVG Sachsen, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 4 A 420/11

DRsp Nr. 2013/7026

Anspruch auf Ausgleich von Sonderlasten für das Jahr 2005 bzgl. der Entstehung der strukturellen Arbeitslosigkeit und überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe

§ 18 Abs. 4 SächsAGSGB a. F. ermächtigt nicht zu den Regelungen der Nettobelastungsermittlungs-VO.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. April 2011 - 7 K 1551/07 - wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.

Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 877.200 € festgesetzt.

Normenkette:

SächsAGSGB a.F. § 18 Abs. 3; SächsAGSGB a.F. § 18 Abs. 4; SGB II § 46 Abs. 9;

Gründe

Der zulässige Antrag des Beklagten ist nicht begründet. Die von ihm dargelegten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz liegen nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO).