BSG - Urteil vom 28.10.1996
10 RKg 30/95
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
SozR-3 5870 § 2 Nr. 34

Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und Halbtagstätigkeit

BSG, Urteil vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 30/95

DRsp Nr. 1997/3192

Anspruch auf Ausbildungskindergeld beim Besuch eines Abendgymnasiums und Halbtagstätigkeit

1. Wenn der Besuch eines Abendgymnasiums den Anforderungen an eine Ausbildung in zeitlicher Hinsicht genügt, so besteht Anspruch auf Ausbildungskindergeld auch dann, wenn daneben noch eine Halbtagstätigkeit ausgeübt wird (Fortführung von BSG vom 23.8.1989 - 10 RKg 8/86 = BSGE 65, 243 = SozR 5870 § 2 Nr. 65). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Ausbildungskindergeld für einen Zeitraum, in dem das Kind neben dem Schulbesuch auch einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen ist.

Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt, die ihm auch das Kindergeld zahlt. Er begehrt Kindergeld für seine im Jahre 1972 geborene Tochter Melanie (M.) für die Zeit von August 1991 bis Juli 1993. Damals besuchte M., eine gelernte Speditionskauffrau, das Staatliche Abendgymnasium in Hamburg und war daneben halbtags (20 Stunden/Woche) als Verwaltungsangestellte/Sekretärin beschäftigt. Die zeitliche Belastung infolge des Schulbesuchs gab sie mit 39 1/2 Stunden/Woche an (Unterricht: 22 Stunden, Vor- und Nachbereitung: 10 Stunden; Fahrzeit: 7 1/2 Stunden). Ab August 1993 hat M. ihre Halbtagsbeschäftigung aufgegeben, um das Abendgymnasium im Jahre 1994 mit dem Abitur abzuschließen.