I. Die Beteiligten streiten um den Anspruch auf Ausbildungskindergeld für einen Zeitraum, in dem das Kind neben dem Schulbesuch auch einer Halbtagsbeschäftigung nachgegangen ist.
Der Kläger ist bei der Beklagten beschäftigt, die ihm auch das Kindergeld zahlt. Er begehrt Kindergeld für seine im Jahre 1972 geborene Tochter Melanie (M.) für die Zeit von August 1991 bis Juli 1993. Damals besuchte M., eine gelernte Speditionskauffrau, das Staatliche Abendgymnasium in Hamburg und war daneben halbtags (20 Stunden/Woche) als Verwaltungsangestellte/Sekretärin beschäftigt. Die zeitliche Belastung infolge des Schulbesuchs gab sie mit 39 1/2 Stunden/Woche an (Unterricht: 22 Stunden, Vor- und Nachbereitung: 10 Stunden; Fahrzeit: 7 1/2 Stunden). Ab August 1993 hat M. ihre Halbtagsbeschäftigung aufgegeben, um das Abendgymnasium im Jahre 1994 mit dem Abitur abzuschließen.
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