OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2012
12 B 118/12
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 35a;

Anspruch auf Aufstockung der Einsatzzeit einer Integrationshelferin

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2012 - Aktenzeichen 12 B 118/12

DRsp Nr. 2012/6271

Anspruch auf Aufstockung der Einsatzzeit einer Integrationshelferin

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die dem Antragsteller gewährten 5 Zeitstunden wöchentlich hinaus die Unterrichtsbegleitung und –betreuung des Antragstellers im restlichen 2. Halbschuljahr des Grundschuljahres 2011/2012 durch eine pädagogische Fachkraft – möglichst Frau H. – gem. Stundenplan an allen Schultagen der Woche für die gesamte Unterrichtszeit einschließlich dazwischenliegenden Pausen sicherzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 35a;

Gründe

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde, mit der er – nach Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des Einsatzes von Frau H. als Integrationsassistenz für 5 Zeitstunden pro Woche ab Beginn des 2. Halbschuljahres – der Sache nach nur noch die Aufstockung der Einsatzzeit der Integrationshelferin begehrt, Erfolg. Eine Schulbegleitung des Antragstellers im letzten Schulhalbjahr vor seinem Wechsel auf eine weiterführende Schule erscheint bei vorläufiger Betrachtung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang bedarfsgerecht und unaufschiebbar.