Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über die dem Antragsteller gewährten 5 Zeitstunden wöchentlich hinaus die Unterrichtsbegleitung und –betreuung des Antragstellers im restlichen 2. Halbschuljahr des Grundschuljahres 2011/2012 durch eine pädagogische Fachkraft – möglichst Frau H. – gem. Stundenplan an allen Schultagen der Woche für die gesamte Unterrichtszeit einschließlich dazwischenliegenden Pausen sicherzustellen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde, mit der er – nach Gewährung von Eingliederungshilfe in Form des Einsatzes von Frau H. als Integrationsassistenz für 5 Zeitstunden pro Woche ab Beginn des 2. Halbschuljahres – der Sache nach nur noch die Aufstockung der Einsatzzeit der Integrationshelferin begehrt, Erfolg. Eine Schulbegleitung des Antragstellers im letzten Schulhalbjahr vor seinem Wechsel auf eine weiterführende Schule erscheint bei vorläufiger Betrachtung in dem aus dem Tenor der Entscheidung ersichtlichen Umfang bedarfsgerecht und unaufschiebbar.
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