Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In der Sache steht ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zum Lebensunterhalt ab 1.3.2015 im Streit.
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