BSG - Beschluss vom 29.01.2019
B 8 SO 39/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 161/16
SG Neuruppin, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 SO 105/15

Anspruch auf aufstockende Leistungen zum LebensunterhaltVerfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFormgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 29.01.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 39/18 B

DRsp Nr. 2019/3799

Anspruch auf aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Formgerechte Darlegung eines Verfahrensmangels

1. Zur Rüge eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, müssen bei der Bezeichnung wie bei einer Verfahrensrüge innerhalb einer zugelassenen Revision zunächst die diesen Verfahrensmangel des LSG vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargelegt werden.2. Weiter ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht, es sei denn, es werden absolute Revisionsgründe gerügt, bei denen der Einfluss auf die Entscheidung unwiderlegbar vermutet wird.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 202; ZPO § 547;

Gründe:

I

In der Sache steht ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zum Lebensunterhalt ab 1.3.2015 im Streit.