OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2013
12 A 1635/10
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 2; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 85; SGB IX § 87 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 91 Abs. 4; SGB X § 42 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 6433/08

Anspruch auf Aufhebung der Zustimmungserteilung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung wegen Rufschädigung von Mitarbeitern

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 12 A 1635/10

DRsp Nr. 2013/5995

Anspruch auf Aufhebung der Zustimmungserteilung des Integrationsamtes zur außerordentlichen fristlosen Verdachtskündigung wegen Rufschädigung von Mitarbeitern

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen steht nur dann im Zusammenhang mit der Behinderung des Betroffenen im Sinne des § 91 Abs. 4 SGB IX, wenn sich das der Kündigung zugrunde liegende Verhalten des schwerbehinderten Arbeitnehmers zwanglos aus der Behinderung ergibt. Maßgeblich für einen solchen möglichen Zusammenhang zwischen der Behinderung und dem Kündigungsgrund sind dabei nur die im Verfahren nach § 69 SGB IX nachgewiesenen und damit der getroffenen Feststellung des GdB bzw. der Behinderung im Bescheid der Versorgungsverwaltung zugrundeliegenden Funktionsstörungen. Es ist also an die bereits erfolgte Bewertung der Gesundheitssituation durch die Versorgungsverwaltung als Ausgangspunkt im Rahmen der Kausalitätsprüfung des Integrationsamtes anzuknüpfen.

Tenor

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.