LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 01.02.2018 L 8 AY 16/17 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 6 Abs. 1 S. 1 Alt. 2; AsylbLG § 6 Abs. 2; SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6; SGB XII § 18 Abs. 1; SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1; RL 2013/33/EU Art. 19 Abs. 2; RL 2013/33/EU Art. 21 ff.;
Fundstellen:
NZS 2021, 365
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 18/17 ER
Anspruch auf AsylbewerberleistungenÜbernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen wegen einer schwerwiegenden psychischen ErkrankungKenntnis des Leistungsträgers im Sinne von § 18 Abs. 1 SGB XIIAnforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 16/17 B ER
DRsp Nr. 2018/8190
Anspruch auf AsylbewerberleistungenÜbernahme von Kosten für ambulant betreutes Wohnen wegen einer schwerwiegenden psychischen ErkrankungKenntnis des Leistungsträgers im Sinne von § 18 Abs. 1SGB XIIAnforderungen an eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer
1. Die Kenntnis des Leistungsträgers im Sinne des § 18 Abs. 1SGB XII ist danach zu beurteilen, ob dessen Informationsstand so ist, dass er von Amts wegen in Ermittlungen eintreten muss.2. Das Vereiteln einer Abschiebung durch Untertauchen kann die Aufenthaltsdauer des Ausländers in Deutschland abstrakt-generell beeinflussen und damit ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne des § 2 Abs. 1AsylbLG darstellen. Eine gebotene Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann aber ergeben, dass dies nicht unentschuldbar (sozialwidrig) ist (hier wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung).
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