SG Bayreuth, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 27/17 ER
Anspruch auf AsylbewerberleistungenRechtswidrigkeit der zeitlich unbefristeten Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG
LSG Bayern, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen L 18 AY 7/18 B ER
DRsp Nr. 2018/10250
Anspruch auf AsylbewerberleistungenRechtswidrigkeit der zeitlich unbefristeten Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1aAsylbLG
Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1aAsylbLG feststellt, diese aber nicht nach § 14 Abs. 1AsylbLG befristet, ist rechtswidrig.
1. Auf der Grundlage des § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2SGG sind das Interesse des Antragstellers am Nichtvollzug und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen.2. Maßgebend sind in der Regel nur die Abwägungselemente des prospektiven Hauptsacheerfolgs und die ohne Eilrechtsschutz drohenden Beeinträchtigungen.3. Unter Umständen muss sogar im Eilverfahren bereits eine abschließende Prüfung durchgeführt werden, um einen Eilantrag wegen fehlender Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ablehnen zu können.4. Andererseits sind umso geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Hauptsacheerfolgs und des Eintritts von Beeinträchtigungen zu stellen, je schwerer die drohende Rechtsverletzung ist.
Tenor
I. II. III. IV.
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