Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. Oktober 2020 aufgehoben. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 13. Juli 2017 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten für die Wahrnehmung eines Anhörungstermins im Asylverfahren in Höhe von 191,25 Euro.
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