LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 04.09.2014
L 8 AY 70/12
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AsylbLG § 2 Abs. 1; AsylbLG § 3; AsylbLG § 9 Abs. 3; AufenthG § 23 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 3; SGB X § 44 Abs. 4 S. 3; SGG § 54 Abs. 1 S. 1; SGG § 56;
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SO 69/11

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Rücknahme eines Ablehnungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Zuständigkeit für das Überprüfungsverfahren; Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bei fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweispapieren

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 04.09.2014 - Aktenzeichen L 8 AY 70/12

DRsp Nr. 2015/1615

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Rücknahme eines Ablehnungsbescheides im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren; Zuständigkeit für das Überprüfungsverfahren; Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer bei fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Ausweispapieren

1. Die Regelung des § 44 Abs. 3 SGB X und die dazu ergangene Rechtsprechung ist nicht so zu verstehen, dass die im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass eines dem Ausgangsbescheid entsprechenden Verwaltungsaktes aktuell zuständige Behörde für die Rücknahme zuständig ist. Vielmehr ist nur dann, wenn zwischenzeitlich für den Erlass des konkreten nach § 44 Abs. 1 SGB X zu überprüfenden Bescheides eine andere Behörde zuständig geworden ist, diese auch für die Entscheidung über die Rücknahme zuständig. Eine andere Auslegung des § 44 Abs. 3 SGB X könnte auch nicht sachgerecht umgesetzt werden. 2. Grundsätzlich ist in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X zu klären, ob der Bedarf, der nicht durch die ursprünglich begehrte und zu Unrecht versagte Sozialhilfeleistung gedeckt worden war, noch besteht. Eines derartigen Nachweises bedarf es jedoch bei pauschalierten Leistungen wie nach dem 3. bzw. 4. Kapitel des SGB XII nicht.