LSG Bayern - Beschluss vom 11.11.2016
L 8 AY 28/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AsylbLG § 1a Abs. 2 S. 2; AsylbLG § 1a Abs. 3 S. 1-2; AsylbLG § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 AY 18/16 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach einer Inanspruchnahme von KirchenasylKeine rechtliche Verpflichtung der Kirche zur Deckung des Lebensunterhaltes

LSG Bayern, Beschluss vom 11.11.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 28/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19190

Anspruch auf Asylbewerberleistungen nach einer Inanspruchnahme von Kirchenasyl Keine rechtliche Verpflichtung der Kirche zur Deckung des Lebensunterhaltes

1. Die Inanspruchnahme von Kirchenasyl ist ein selbst zu vertretendes Vollzugshindernis für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG. Auch wenn keine rechtlichen Hindernisse für den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegeben sind, so besteht aufgrund der politischen Entscheidung zur Respektierung von Kirchenasyl ein faktisch bestehendes Vollzugshindernis. 2. Allein aufgrund der Gewährung von Kirchenasyl besteht keine rechtliche Verpflichtung zur Deckung des Lebensunterhaltes für die Kirche bzw. das Kloster, das Kirchenasyl gewährt.

1. Das sogenannte Kirchenasyl ist eine kirchliche Praxis, bei der Hilfesuchende auf dem Gelände einer Kirche oder eines Klosters Aufnahme bzw. Zuflucht finden und dadurch vor dem Vollzug staatlicher Gewalt geschützt werden sollen. 2. In der deutschen Rechtsordnung findet sich eine Anerkennung des Kirchenasyls nicht. 3. Unabhängig von der fehlenden Rechtsgrundlage für Kirchenasyl, wird dies von den Verwaltungsbehörden, der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung respektiert und von Vollzugsmaßnahmen abgesehen.

Tenor

I. II.