LSG Bayern - Beschluss vom 08.07.2016
L 8 AY 14/16 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 3; GG Art. 1; GG Art. 20; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 13.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AY 39/16 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anspruchseinschränkung aufgrund vermeidbaren persönlichen Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten

LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen L 8 AY 14/16 B ER

DRsp Nr. 2016/19317

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ohne Anspruchseinschränkung aufgrund vermeidbaren persönlichen Fehlverhaltens des Leistungsberechtigten

1. Vorläufiger gerichtlicher Rechtsschutz gegen eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist über einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu suchen. 2. Art. 1 und 20 GG gebieten keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. § 1a AsylbLG sanktioniert u.a. vermeidbares persönliches Fehlverhalten des Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert. 3. Im Hinblick auf die gegenüber den Leistungssystemen des SGB II und SGB XII abgesenkten Leistungen gebieten aber das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine restriktive Auslegung des § 1a AsylbLG.

1. Der Widerspruch gegen die Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG hat keine aufschiebende Wirkung, weil es sich im Ergebnis um eine teilweise Ablehnung der Leistung nach dem AsylbLG handelt, für deren Durchsetzung im gerichtlichen Verfahren eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der statthafte Rechtsbehelf wäre.