LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.06.2020
L 9 AY 78/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AsylbLG § 1a Abs. 1 S. 1; AsylbLG § 1a Abs. 4 S. 1-2; AsylbLG § 2 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AY 14/20 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLGZumutbarkeit der Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der EU bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung im AsylverfahrenKeine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes bei einem Verbleib im Bundesgebiet

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 9 AY 78/20 B ER

DRsp Nr. 2020/9922

Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit einer Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 S. 2 AsylbLG Zumutbarkeit der Rückkehr in den anderen Mitgliedstaat der EU bei noch nicht rechtskräftiger Entscheidung im Asylverfahren Keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes bei einem Verbleib im Bundesgebiet

1. Eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ist bei teleologischer Auslegung nur zulässig, wenn die Rückkehr in den anderen Mitgliedsstaat der EU, der internationalen Schutz gewährt, zumutbar bzw. der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland pflichtwidrig ist.2. Ist eine Entscheidung im Asylverfahren noch nicht rechtskräftig, kann der leistungsberechtigten Person der Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht mit der Folge einer Leistungskürzung vorgeworfen werden.3. Der Verbleib im Bundesgebiet bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren stellt keine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung des Aufenthaltes im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG dar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 11. Mai 2020 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.