Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.11.2019 geändert. Die Beigeladene wird einstweilig verpflichtet, den Antragstellern zu 1) bis zu 6) Leistungen nach §
I.
Der Antragsgegner wendet sich gegen seine einstweilige Verpflichtung, den Antragstellern Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 02.10.2019 bis 31.03.2020 zu gewähren.
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