Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2020 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen i.H.v. 32,43 EUR wöchentlich für den Zeitraum vom 15.01.2020 bis zum 05.02.2020 zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes höhere Leistungen nach dem
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