LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.04.2020
L 20 AY 23/20 B ER
Normen:
AsylbLG § 1a Abs. 7 S. 2; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 2; AsylbLG § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 30.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AY 4/20 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen für den persönlichen Bedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenRückwirkung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Antragstellers gegen eine Abschiebungsanordnung durch das Verwaltungsgericht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2020 - Aktenzeichen L 20 AY 23/20 B ER

DRsp Nr. 2020/7302

Anspruch auf Asylbewerberleistungen für den persönlichen Bedarf im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Rückwirkung einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines Antragstellers gegen eine Abschiebungsanordnung durch das Verwaltungsgericht

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2020 geändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig weitere Leistungen i.H.v. 32,43 EUR wöchentlich für den Zeitraum vom 15.01.2020 bis zum 05.02.2020 zu erbringen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

AsylbLG § 1a Abs. 7 S. 2; AsylbLG § 3 Abs. 1 S. 2; AsylbLG § 3a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtschutzes höhere Leistungen nach dem AsylbLG.