Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2013 wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom
1.September 2013 bis zum 30. April 2014, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. August 2013, Grundleistungen nach §
Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 23. Januar 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Balbach, Stuttgart, beigeordnet.
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