LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.02.2014
L 7 AY 288/14 ER-B
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7; AsylbLG § 1a Nr. 2; AsylbLG § 3;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AY 2292/13 ER

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG bei Folgeanträgen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.02.2014 - Aktenzeichen L 7 AY 288/14 ER-B

DRsp Nr. 2014/3642

Anspruch auf Asylbewerberleistungen; Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG bei Folgeanträgen

Ab dem Zeitpunkt eines Asylfolgeantrags kommt eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG nicht mehr in Betracht, da die Regelung Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 AsylbLG nicht erfasst. Auf ausländerrechtlich fortbestehende Mitwirkungs- oder Ausreisepflichten kommt es leistungsrechtlich nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. November 2013 wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig für die Zeit vom

1.September 2013 bis zum 30. April 2014, längstens bis zur Bestandskraft des Bescheides vom 26. August 2013, Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes i.H.v. € 354.- monatlich unter Anrechnung jeweils bereits gezahlter Beträge zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner erstattet dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 23. Januar 2014 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Balbach, Stuttgart, beigeordnet.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 7; AsylbLG § 1a Nr. 2; AsylbLG § 3;

Gründe