Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 30. September 2009 zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 966 Euro festgesetzt.
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Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten Freistaat die Erstattung von Leistungen nach dem
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