BSG - Urteil vom 06.03.2013
B 11 AL 5/12 R
Normen:
SGB III § 57 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 100/11
SG Münster, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 97/08

Anspruch auf Arbeitslosgengeld; Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher international tätiger Ingenieur

BSG, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen B 11 AL 5/12 R

DRsp Nr. 2013/19139

Anspruch auf Arbeitslosgengeld; Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als freiberuflicher international tätiger Ingenieur

Bei einem Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im außereuropäischen Ausland besteht kein Anspruch auf Gründungszuschuss.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 57 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung eines Gründungszuschusses (GZ) hat.

Der Kläger war bis 22.6.2008 als Ingenieur selbstständig tätig und stand seit 12.5.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag gemäß § 28a Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). In der Zeit vom 23.6.2008 bis zum 3.9.2008 bezog er Arbeitslosengeld. Seit dem 4.9.2008 übt der Kläger in Katar eine Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur aus.