Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.12.2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi)
Der 1965 geborene Kläger schloss im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 01.01.2002 mit seinem Arbeitgeber am 16.10.2002 vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich auf dessen Grundlage er eine Abfindung in Höhe von 26.000.- EUR zu beanspruchen hatte. Vom 01.01.2002 bis 07.03.2003 bezog er Arbeitslosengeld (Alg).
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