I. Der 1943 geborene Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 28. Juni 2001.
Er bezog bis einschließlich 27. Juni 2000 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 28. Juni 2000 bis zum 27. Juni 2001 bezog er Anschluss-Alhi nach einem Bemessungsentgelt von 1.150,00 DM. Auf seinen Antrag vom 21. Mai 2001 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juni 2001 die Fortzahlung der Alhi für die Zeit vom 28. Juni 2001 bis zum 27. Juni 2002 und legte dabei herabbemessenes Bemessungsentgelt von wöchentlich noch 1.120,00 DM zu Grunde. Der Widerspruch, mit dem er geltend machte, bei der Bemessung der Alhi seien fehlerhaft Einmalzahlungen außer Betracht geblieben und auch die Herabbemessung sei rechtswidrig, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. August 2001).
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