Das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 6. September 2006 wird aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Eintritt von drei Sperrzeiten nebst Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Nicht-Bewerbens auf Arbeitsangebote der Beklagten.
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