BSG - Beschluss vom 18.10.2007
B 11a/7a AL 114/06 B
Normen:
AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 191/04
SG Speyer, vom 12.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 344/03

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung

BSG, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen B 11a/7a AL 114/06 B

DRsp Nr. 2007/25106

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Prüfung der Bedürftigkeit, Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung

Die Kurzzeitigkeit des Leistungsbezugs als solche ist zwar kein Faktor für die Unwirtschaftlichkeit einer Verwertung von Vermögen. Sie ist jedoch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der weiteren Voraussetzung der Zumutbarkeit der Verwertung zu berücksichtigen.[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AlhiV (2002) § 1 Abs. 3 Nr. 6 ; SGB III § 193 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler) sind nicht in der durch § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw geltend gemacht.