Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 18.11.2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit ist die Zahlung höherer Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 16.03.2003.
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