Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.10.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Strittig ist die Höhe des Bemessungsentgelts für die Zahlung von Arbeitslosenhilfe vom 04.11.1997 bis zum 31.12.2004 insbesondere für die Zeit vom 04.11.2001 bis zum 31.12.2004.
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