Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.
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