BSG - Beschluss vom 18.10.2007
B 11a/7a AL 10/07 BH
Normen:
Job-AQTIV-G; SGB III § 201 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 201 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 193/04
SG Hannover, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AL 1025/01

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Herabbemessung nach § 201 SGB III

BSG, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen B 11a/7a AL 10/07 BH

DRsp Nr. 2008/358

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Herabbemessung nach § 201 SGB III

Die Abmilderung der jährlichen Anpassung des Bemessungsentgeltes mit einem verminderten Anpassungsfaktor, die ab 1.1.2002 mit dem Job-AQTIV-G für Fälle zwischenzeitlicher beruflicher Weiterbildungsmaßnahmen in § 201 Abs. 2 SGB III eingeführt wurde, führt nicht zu deren Übernahme in den Geltungsbereich der Vorgängerregelung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

Job-AQTIV-G; SGB III § 201 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 201 S. 1 ;

Gründe:

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe (PKH) nicht zu, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Die Revision ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel) vorliegt. Ein solcher Grund ist unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers und nach Lage der Akten nicht zu erkennen.