I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 14. April 2004 bis 2. Juni 2004.
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