LSG Chemnitz - Urteil vom 10.05.2012
L 3 AL 36/10
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 2 S. 1; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 23/07

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Erlöschen der Arbeitslosmeldung durch die Aufnahme einer Beschäftigung; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze; Berücksichtigung von Fahrzeiten zum Arbeitsort

LSG Chemnitz, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 36/10

DRsp Nr. 2012/16888

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe; Erlöschen der Arbeitslosmeldung durch die Aufnahme einer Beschäftigung; Überschreitung der Kurzzeitigkeitsgrenze; Berücksichtigung von Fahrzeiten zum Arbeitsort

Fahrzeiten zum Einsatzort zählen als Beschäftigungszeit. Denn An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten.

Fahrzeiten zum Einsatzort zählen als Beschäftigungszeit. Denn An- und Abfahrten, die ein Arbeitnehmer darauf verwendet, um an einen außerhalb des Betriebes liegenden Arbeitsplatz zu gelangen, sind regelmäßig als Arbeitszeit zu vergüten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte dem Kläger nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 2 S. 1; SGB III § 190 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 14. April 2004 bis 2. Juni 2004.