Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Dauer einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 03.07.2002 bis zum 24.09.2002 zurückgenommen und von der Klägerin in diesem Zeitraum bezogene Leistungen in Höhe von 1.197,00 EUR zurückgefordert hat.
Die 1955 geborene Klägerin bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Bewilligungsabschnitt lief bis zum 29.06.2003.
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