SG Osnabrück, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 119/02
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beginn der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen L 12 AL 77/06
DRsp Nr. 2007/20363
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beginn der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung
Gemäß § 144 Abs. 2 Halbs. 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei der Bestimmung des sperrzeitauslösenden Ereignisses ist entscheidend auf den Zeitpunkt des Nichthandelns als Ereignis abzustellen, das die Sperrzeit auslöst, also auf den Tag, zu dem der Arbeitslose nach den Gesamtumständen des Einzelfalles spätestens hätte reagieren müssen. Sofern keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ist diese Frist mit einer Woche anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]