LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 14.06.2007
L 12 AL 77/06
Normen:
SGB X § 37 Abs. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 § 144 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 119/02

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beginn der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.06.2007 - Aktenzeichen L 12 AL 77/06

DRsp Nr. 2007/20363

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, Beginn der Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung

Gemäß § 144 Abs. 2 Halbs. 1 SGB III beginnt die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Bei der Bestimmung des sperrzeitauslösenden Ereignisses ist entscheidend auf den Zeitpunkt des Nichthandelns als Ereignis abzustellen, das die Sperrzeit auslöst, also auf den Tag, zu dem der Arbeitslose nach den Gesamtumständen des Einzelfalles spätestens hätte reagieren müssen. Sofern keine Besonderheiten zu berücksichtigen sind, ist diese Frist mit einer Woche anzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 37 Abs. 2 ; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 § 144 Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 ;
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 119/02