Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.04.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt für die Dauer von 450 Tagen eine (durchgehende) Auszahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 46,42 EUR täglich.
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