1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes wegen des Wegfalls der Verfügbarkeit ab dem 23. Oktober 2019 aufheben durfte.
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